Satzung des Vereins „Stocherkahn Medizin Tübingen e.V.“
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Stocherkahn Medizin Tübingen e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Tübingen.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient der Erhaltung des studentischen Stocherkahns der Fachschaft Medizin Tübingen für die sportliche und freizeitliche Nutzung durch Studenten und ehemalige Studenten der Medizinischen Fakultät Tübingen.
(2) Der Verein stellt den durch seine Mitglieder in Stand gehaltenen Kahn obig genannten Nutzerkreis für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und der freizeitlichen Nutzung zur Verfügung.
(3) Der Verein soll Organ sein, Wissen und Erfahrung in der Benutzung und Pflege des Kahns, an die nachfolgenden Generationen von Studenten weiterzugeben.
(4) Eine gewerbliche Nutzung des Kahns ist verboten.
(5) Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwider laufen oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich für den Verein tätig werdende Personen haben Anspruch auf den Ersatz ihrer
nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur quartalsweise möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/ der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern; - dem / der 1.Vorsitzenden,
- dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, - dem / der Schriftführer/in und
- dem / der Kassier/in;
ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so wählt der Vorstand für die Restdauer der Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der/ die Vorsitzende und seine Stellvertretung werden von der Mitgliederversammlung je in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Vorstandssitzungen finden auf Einladung der/des Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen kann schriftlich, fernmündlich oder auf sonstige Weise erfolgen. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten; der Inhalt der Tagesordnung soll hierbei mitgeteilt werden.
(6) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens der erste oder zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Geleitet wird die Sitzung vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom/von der zweiten Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren geben.
(8) Zu allen Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder eingeladen werden, die an der Sitzung beratend teilnehmen können.
(9) Alle Vorstandssitzungen sind nur für Vereinsmitglieder öffentlich. Die Vorstandsbeschlüsse sind als Ergebnisprotokoll schriftlich niederzulegen und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich gestellt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes, Bestellung der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes vorbehalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
1.) Satzungsänderungen,
2.) Veränderung der Aufgaben des Vereins,
3.) Aufnahme von Darlehen.
4.) Erlass von Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich / Ausschüsse.
5.) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – mit Ausnahme von Satzungsänderungen/ Auflösung des Vereins - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden offen abgehalten; eine geheime Wahl findet statt, wenn dies ein Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt. Hat ein/e Bewerber/in im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit zählt. Sowohl bei Abstimmungen wie bei Wahlen werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gewertet.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Fachschaft Medizin Tübingen e.V.“.
Tübingen, den 21. Februar 2017